Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte haben Anspruch auf fünf Tage bezahlten Sonderurlaub. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass Schwerbehinderte längere Zeiten zur Erholung (Rehabilitation) benötigen als andere Arbeitnehmer, weil sie durch den normalen Arbeitsablauf stärker belastet sind. ($ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) Dieser Zusatzanspruch bezieht sich aber nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer, der bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage und bei einer Sechstagewoche 24 Arbeitstage beträgt (Rechtsauffassung des Arbeitgebers). Im konkreten Fall betrug der vertragliche Normalurlaubsanspruch des Arbeitnehmers 29 Arbeitstage. Dieser Urlaubsanspruch ist um den Zusatzanspruch von fünf Tagen bei dem Schwerbehinderten auf insgesamt 24 Arbeitstage aufzustocken. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit seinem Urteil die Vorentscheidungen. (AZ 9 AZR 669/05)